Urteil vom 12.07.2011, Rs.: C-324/09
Leitsätze d. Red.:
1. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes benutzt mit Marken identische oder ihnen ähnliche Zeichen, die in auf seiner Website angezeigten Verkaufsangeboten erscheinen, nicht im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94.
2. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) ist dahin auszulegen, dass er auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes Anwendung findet, sofern dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht. Dieser Betreiber spielt eine solche Rolle, wenn er eine Hilfestellung leistet, die u. a. darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben. Er kann sich im Übrigen generell nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung tätig geworden ist.
3. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG ) ist dahin auszulegen, dass er von den Mitgliedstaaten verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.
Urteil vom 12.01.2012, Az.: 10 BV 10.2271
Leitsätze:
1. Da sich eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (Verbot der Vermittlung von Sportwetten sowie Betriebseinstellung) für zurückliegende Zeiträume durch Zeitablauf erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist eine Anfechtungsklage insoweit nicht mehr zulässig; der Betroffene kann eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur noch über ein Feststellungsbegehren erreichen.
2. Eine von der Behörde auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, soweit sie auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter gestützt ist.
3. Eine solche Untersagungsverfügung kann nicht mit der im Berufungsverfahren nachgeschobenen Begründung aufrechterhalten werden, der Betroffene besitze derzeit die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten nicht und könne sie wegen bestehender bzw. vermutlicher Verstöße gegen materielle Erlaubnisvoraussetzungen auch gar nicht erhalten.
4. Einer derartigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 <juris>).
Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 93/10
Leitsätze d. Red.:
1. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht vereinbar und stehen mit dem Unionsrecht in Einklang.
2. Genehmigungen, die auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten erteilt worden waren, erstrecken sich nicht auf das gesamte Bundesgebiet.
3. Zufallsabhängige 50-Cent-Gewinnspiele sind nach §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV zulässig. Ein Glücksspiel i.S.d. GlüStV liegt nicht vor, da Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € glücksspielrechtlich unerheblich sind. Der Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 GlüStV ist mit dem des § 284 StGB deckungsgleich.
4. Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können. (amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 92/09
Leitsätze d. Red.:
1. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht vereinbar und stehen mit dem Unionsrecht in Einklang.
2. Genehmigungen, die auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten erteilt worden waren, erstrecken sich nicht auf das gesamte Bundesgebiet.
3. Zufallsabhängige 50-Cent-Gewinnspiele sind nach §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV zulässig. Ein Glücksspiel i.S.d. GlüStV liegt nicht vor, da Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € glücksspielrechtlich unerheblich sind. Der Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 GlüStV ist mit dem des § 284 StGB deckungsgleich.
4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV (Internetverbot) steht formell und materiell mit dem Unionsrecht in Einklang. (amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 30.05.2007, Az.: 6 A 3372/06