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Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Schleswig-Holstein)

Vom 20. Oktober 2011
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2186-15

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1  Ziele des Gesetzes
§ 2  Anwendungsbereich
§ 3  Begriffsbestimmungen
§ 4  Veranstaltungsgenehmigung
§ 5  Vertriebsgenehmigungen

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Fachaufsatz in: BPjM-aktuell 4/2011, S. 3 bis 11

BPjM-aktuell 4/2011, Seite 3:

1. Einleitung

Ein grundlegendes Prinzip des gesetzlichen Jugendmedienschutzes im Bereich des Rundfunks und der Telemedien ist die sogenannte „regulierte Selbstregulierung“, welche vor allem in der Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) ihren Niederschlag gefunden hat. Ein zentraler Aspekt ist dabei das Verhältnis der Bewertungen von Selbstkontrolleinrichtungen gegenüber solchen der Landesmedienanstalten bzw. der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Dieser teilweise auch als „Vorrang der Selbstregulierung vor Fremdregulierung“  bezeichnete Grundsatz manifestiert sich vor allem in einer gesetzlichen Beschränkung möglicher Aufsichtsmaßnahmen der KJM im Falle abweichender Entscheidungen einer erstbefassten Selbstkontrolleinrichtung in § 20 Abs. 3 und 5 JMStV.

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Urteil vom 9.11.2011, Az.: 27 A 64.07

Leitsätze:
1. Der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kommt hinsichtlich der Frage, ob ein Angebot geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV), kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
2. Die tatsächlichen Würdigungen, Feststellungen und Wertungen, die einer Beanstandungs- oder Sendezeitbeschränkungsentscheidung der KJM zugrunde liegen, sind als sachverständige Aussagen zu begreifen, soweit es um die Einschätzung geht, ob ein Angebot einen von dem für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen maßgeblichen gesellschaftlichen Wertekonsens abweichenden Einfluss auf Minderjährige einer bestimmten Altersgruppe haben kann.
3. Diese sachverständigen Aussagen im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen, erfordert denselben Aufwand, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern.

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 BGH, Urteil vom 17. August 2011, Az. I ZR 57/09

Leitsätze:
1. Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 – Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
2.  Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.
3.  Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des Hin-weisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen.
4. Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (Fortführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

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 BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az. VI ZR 93/10

Leitsätze:
1. Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
2. Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
3. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

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